Rückerstattungsrichtlinien
Haftungsausschluss
10.1
Alle im Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche gegen GM werden - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.
10.2
Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde Kenntnis von dem Schaden erlangt. Sofern eine solche Verjährungsfrist von sechs Monaten für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach der jeweils anwendbaren Rechtsordnung nicht wirksam vereinbart werden kann, gilt diese Verjährungsfrist auf die geringstmögliche, nach der jeweils anwendbaren Rechtsordnung zulässige, Mindestdauer als verlängert.
10.3
Die Haftung von GM ist im Falle leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf vorhersehbare Schäden beschränkt, ausgenommen in Fällen von Personenschäden und anderweitig, soweit ein solcher Ausschluss gesetzlich nicht zulässig ist.
10.4
Eine Haftung für Schäden aufgrund von Angriffen durch Dritte zur Sabotage, Informationsgewinnung und/oder Erpressung (insbesondere Cyberattacken) oder Softwarefehler (Bugs), die aufgrund einer Dritthersteller-Software auftreten, wird ausgeschlossen, soweit ein solcher Ausschluss gesetzlich zulässig ist.
10.5
Nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bzw. gemäß dem Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Grunde nach bestehende Schadenersatzansprüche werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist, mit der Höhe des Kaufpreises der betreffenden Lieferung begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, entgangene Einnahmen, Produktions- oder Betriebsverluste, Ausfallzeiten, entgangene Umsätze oder Aufträge, gegenüber Dritten zu leistende/n vertraglichen Schadenersatz oder Vertragsstrafen, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden sowie allgemein für unvorhersehbare Schäden wird im gesetzlich höchstzulässigen Ausmaß ausgeschlossen. Für den Fall, dass eine der genannten Beschränkungen sich als ungültig erweist, gilt die Haftung von GM als auf das nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zulässige Mindestmaß beschränkt. Den Kunden trifft zudem die Pflicht zur Schadensminderung.
11. Produkthaftung
11.1
Der Kunde darf die von GM hergestellten, importierten oder in Verkehr gebrachten Waren nur bestimmungsgemäß verwenden und muss dafür sorgen, dass diese Waren (auch als Grundstoff oder Teilprodukt) nur an mit den Produktgefahren bzw. Produktrisiken vertraute Personen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch überlassen bzw. nur durch solche Personen in Verkehr gebracht werden.
11.2
Besondere Eigenschaften der Produkte von GM gelten nur dann als vereinbart, wenn diese ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurden. GM haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die durch Fehler in der Konstruktion eines Produktes entstanden sind, in welches Waren von MTF eingearbeitet wurden oder die durch Anleitungen des Herstellers dieses Produktes verursacht wurden.
11.3
Der Kunde ist weiters verpflichtet, bei Verwendung der von GM gelieferten Ware als Grundstoff oder Teilprodukt von eigenen Produkten bei Inverkehrbringung solcher Produkte seiner produkthaftpflichtrechtlichen Warnpflicht auch im Hinblick auf die von GM gelieferten Ware nachzukommen.
11.4
Der Kunde ist verpflichtet, von ihm in Verkehr gebrachte Produkte auch nach deren Inverkehrbringung auf schädliche Eigenschaften oder gefährliche Verwendungsfolgen zu beobachten und die Entwicklung von Wissenschaft und Technik im Hinblick auf solche Produkte zu verfolgen und GM unverzüglich von aufgrund dieser Beobachtungen festgestellten Fehlern der von GM gelieferten Waren zu verständigen.
11.5
Der Kunde ist zur Schadloshaltung von GM bezüglich aller Verbindlichkeiten, Verluste, Schäden, Kosten und Auslagen verpflichtet, die GM aus der Nichteinhaltung der obigen Verpflichtung durch den Kunden entstehen.
11.6
Soweit der Kunde oder GM nach zwingenden Bestimmungen des Produkthaftpflichtrechtes einem Dritten wegen eines Fehlers eines Produktes Ersatz geleistet hat, obliegt in beiden Fällen im Regressfall dem Kunden der Beweis dafür, dass der Fehlerdes Verarbeitungsproduktes durch einen Fehler der von GM gelieferten Ware verursacht oder mitverursacht wurde. Regressansprüche des Kunden gegenüber GM sind im Falle leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf vorhersehbare Schäden beschränkt.
Rückerstattungsrichtlinien – Die Grundlagen
9.Gewährleistung
9.1
GM leistet ausschließlich für ausdrücklich schriftlich zugesagte Eigenschaften der vertragsgegenständlichen Waren zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges im Ausmaß der nachfolgenden Bestimmungen Gewähr. GM leistet keinerlei Gewähr für Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung, durch gewöhnliche Abnutzung, Lagerung oder sonstigen Handlungen und Unterlassungen des Kunden sowie Dritter auftreten. Ebenso leistet GM keine Gewähr für eine bestimmte Verwendung bzw. Verwendbarkeit der vertragsgegenständlichen Waren, es sei denn diese wären ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden. Der Kunde ist verpflichtet, bei organoleptisch sensiblem Packinhalt die Eignung der Ware vor der Verarbeitung entsprechend den damit verbundenen Qualitätskriterien zu überprüfen. Punkt 9.7 der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt dadurch unberührt. Soweit oben nicht anders festgelegt, gibt GM keinerlei weiteren Zusicherungen oder Gewährleistungen welcher Art auch immer, gleichgültig ob gesetzlich oder anderweitig, ab.
9.2
Eine Lieferung gilt als vertragsgemäß ausgeführt, wenn allfällige Abweichungen betreffend Mengen, Masse, Dicke sowie Material und Obeflächenbeschaffenheit der von GM dem Kunden gelieferten Ware die angeführten Toleranzgrenzen nicht überschreitet bzw. bei nicht angeführten Toleranzgrenzen, den allgemeinen ISO Toleranzsystem entspricht und die Lieferung den vereinbarten Spezifikationen oder in Fällen, in denen keine diesbezügliche Vereinbarung getroffen wurde, den internationalen Branchenstandards entspricht. Für die Quantität der Lieferung ist hierbei das tatsächliche Gewicht der Ware zum Zeitpunkt der Herstellung und Verpackung maßgebend. Bei Rohmaterialen gilt das Gewicht brutto für netto; bei Rollen verpackten Rohmaterialien einschließlich Umhüllung. Handelsübliche bzw. vernachlässigbare oder technisch unvermeidliche Mengenabweichungen gelten ungeachtet der obigen Bestimmungen jedenfalls nicht als Mängel.
9.3
Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass GM nur für jene Eigenschaften, Charakteristika oder Spezifikationen der gelieferten Ware als zugesagte Eigenschaften, Charakteristika oder Spezifikationen Gewähr leistet, die bei Vertragsabschluss selbst schriftlich vereinbart wurden (und nicht in allfälligem informellem Schriftverkehr oder durch mündliche Vereinbarung vor oder nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses).
9.4
Durch den Kunden bereitgestellte Entwürfe, Werkzeuge, digitale Daten und andere vom Kunden bereitgestellte Hilfsmittel bzw. Materialien des Kunden werden bei GM auf Risiko des Kunden gelagert.
9.5
Wird die Ware längere Zeit gelagert, können bei der weiteren Verarbeitung Beeinträchtigungen (z.B. schlechtere Laufeigenschaften) auftreten. Sofern die weitere Verarbeitung der Ware daher aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Lieferzeitpunkt bzw. Abrufzeitpunkt erfolgt, oder sofern wiederum aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, die Ware vor der weiteren Verarbeitung mehr als 6 Monate auf Lager liegt, gelten derartige Beeinträchtigungen der Ware als vertragsgemäß durch den Kunden akzeptiert.
9.6
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Lieferung auf Mängel zu überprüfen. Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur sofortigen Überprüfung der gelieferten Ware gelten jegliche Ansprüche aus Gewährleistungen und Zusicherungen als ausgeschlossen. Wenn der Kunde die mangelhafte und gerügte Ware einsetzen will, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung von GM. Für die Geltendmachung von Mängeln gelten darüber hinaus die folgenden Bestimmungen:
a.
bei Quantitätsmängeln (Über- und Unterschreitungen der Liefermenge gemäß Vertrag) hat die Mängelrüge unverzüglich, spätestens jedoch binnen sieben Tagen nach Erhalt von Unterlagen, die Gewicht bzw. Quantität der gelieferten Menge ausweisen, oder Lieferung zu erfolgen;
b.
sofern Qualitätsmängel bei Besichtigung der Ware oder deren Verpackung oder durch Probeentnahmen feststellbar sind, hat die Mängelrüge ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch wiederum binnen sieben Tagen nach Lieferung zu erfolgen;
c.
sofern Qualitätsmängel durch Besichtigung oder durch Probenentnahmen nicht feststellbar sind, hat die Mängelrüge unverzüglich nach Feststellung der Mängel, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung zu erfolgen. Mängel/Reklamationen, die später als in Punkt a. bis c. der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt gerügt werden, werden nicht berücksichtigt, und eine solche verspätete Rüge führt zum Ausschluss jeglicher Ansprüche aus Gewährleistungen oder Zusicherungen.
9.7
Bei Mängelrügen hat der Kunde die Ware genau zu bezeichnen, die beanstandeten Mängel einzeln und detailliert anzuführen und GM gleichzeitig beweisdienliche Unterlagen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen und ist an GM zu richten. Erfolgt eine solche Mängelrüge nicht entsprechend den obgenannten Bestimmungen (insbesondere auch Punkt 9.7 der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen), sind sämtliche Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstige Ansprüche des Kunden im Zusammenhang mit diesem Mangel ausgeschlossen.
9.8
Bis zur Klärung des Sachverhaltes wird der Kunde die Ware ordnungsgemäß einlagern und im Interesse beider Vertragsparteien mit vollumfänglicher Deckung zumindest bis zur Höhe des Kaufpreises versichern.
9.9
Der Kunde ist weiters verpflichtet, umgehend, jedenfalls aber innerhalb der im Transportvertrag dafür vorgesehenen Frist, den Spediteur (Frachtführer) zu benachrichtigen, sofern Verdacht auf einen Transportschaden besteht. Gleichzeitig ist in diesem Fall auch GM über einen möglichen Transportschaden schriftlich zu informieren.
9.10
Ein Mangel der Lieferung wird nach freiem Ermessen von GM durch unentgeltliche Verbesserung oder Austausch der Sache behoben. Ist allerdings Verbesserung oder Austausch unmöglich oder für GM mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt oder Preisminderung zu. Eine Preisminderung gilt nur bis zur Grenze von 30 % Reduktion des vereinbarten Nettoentgeltes als vereinbart; darüber hinaus ist der Kunde zum Rücktritt verpflichtet, sofern nicht GM einer weitergehenden Preisminderung zustimmt. Darüberhinausgehende Ansprüche richten sich nach Punkt 10. der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine gesetzliche Vermutung, dass die Ware bei Übergabe mangelhaft war, wenn ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe auftritt, ist ausgeschlossen.
9.11
Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Gefahrenübergang. Sofern eine solche Gewährleistungsfrist von 6 Monaten nach der jeweils anwendbaren Rechtsordnung nicht wirksam vereinbart werden kann, gilt diese Gewährleistungsfrist auf die geringstmögliche, nach der jeweils anwendbaren Rechtsordnung zulässige, Mindestdauer als verlängert. Die Dauer eines allfälligen Annahmeverzuges wird auf diese Gewährleistungsfrist verkürzend angerechnet.
9.12
Voraussetzung für die Erfüllung von Gewährleistungsverpflichtungen von GM ist die Erfüllung sämtlicher dem Kunden obliegenden Vertragspflichten, insbesondere etwaiger Mitwirkungspflichten und der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
9.13
Der Kunde verpflichtet sich, die von GM zu bestimmten Produkten ausgegebenen Verarbeitungs Richtlinien in der jeweiligen Fassung einzuhalten sowie vom Kunden der Verarbeitung beigezogene Dritte zur Einhaltung der zur Verfügung gestellten Verarbeitungs-Richtlinie zu verpflichten. Der Kunde hält GM von sämtlichen durch die Nichteinhaltung der Verarbeitungs-Richtlinie durch den Kunden oder der Verarbeitung beigezogene Dritte entstandenen Schäden und Ansprüchen Dritter frei/schad- und klaglos (dies auch für den Fall, dass solche Ansprüche tatsächlich nicht bestehen sollten, sofern ein entsprechend ausreichender Kostenersatz vom Dritten nicht erfolgt).
